Wer ein Inter­net-Abmahn­schreiben erhält, dem ist wom­öglich nicht klar, dass er den entschei­den­den Fehler in dieser Angele­gen­heit erst noch bege­ht und nicht schon began­gen hat.

Beim Erhalt von Abmahn­schreiber sofort IT-Anwalt kon­tak­tieren

Abmahn­schreiben bein­hal­ten in der Regel Vor­würfe an eine Per­son. Bezüglich Inter­ne­tan­gele­gen­heit­en geht es dabei meist um das unrecht­mäßige Zur-Ver­fü­gung-Stellen von Dateien. Mit diesen Vor­wür­fen sollte man sich am besten direkt an einen Anwalt, der spezial­isiert auf Rechts­fra­gen rund ums Inter­net, einen soge­nan­nten IT-Anwalt, wen­den. Es ist nicht rat­sam, dem Ver­fass­er zunächst irgen­det­was anderes zu schreiben, als dass man sich an einen Anwalt wen­den werde und sich zurück­melden würde.

Das Prob­lem bei Antworten an der­ar­tige Abmah­nungs­versender ist, dass man in juris­tis­ch­er Hin­sicht für ein möglich­es Ver­fahren rel­e­vante Aus­sagen trifft. Wenn man z.B. schreibt, man würde einen Anwalt kon­tak­tieren, aber für den Fall ein­er Zahlung gerne in Rat­en zahlen, stimmt man schon ein­er grund­sät­zlichen Zahlung zu, auch wenn man das selb­st nicht gemeint hat. Hier­bei kommt es darauf an, wie die Gegen­seite das Gesagte oder Geschriebene ver­standen haben kann.

Schulden­falle mit Tor­rent-Down­load

Alamierend ist ger­ade ein Fall aus Bram­sche: Offen­bar hat ein Sohn ein­er Fam­i­lie über ein Bit­Tor­rent-Pro­gramm eine Datei mit den Top-100-Liedern der Charts run­terge­laden. Bei Bit­Tor­rent-Pro­gram­men ist es so, dass von diversen Com­put­ern Bruchteile ein­er Datei geladen wer­den, die zusam­menge­set­zt die gesamte Datei ergeben. So lädt man von nie­man­dem eine ganze Datei herunter. Man stellt aber gle­ich­sam oft auch auf dieselbe Art der­ar­tige Bruch­stücke zur Ver­fü­gung.

Die abmah­nende Seite hat nun wohl behauptet, man habe eine Datei mit diversen Liedern zur Ver­fü­gung gestellt und forderte von der Fam­i­lie den Schaden­er­satz für ein bes­timmtes Lied. Der befragte Anwalt riet der Fam­i­lie offen­bar, zu zahlen. Da dies als Eingeständ­nis gew­ertet wurde, trudel­ten mit der Zeit diverse Forderun­gen bezüglich der anderen 99 Lieder ein. Ein rechtlich möglich­es, let­ztlich aber abstruses Gebahren.

Die Fam­i­lie ist aber nicht wegen eines Mausklicks in diese Schulden­falle ger­at­en, wie die Über­schrift des Artikels es nahe legt, son­dern wegen juris­tisch rel­e­van­ter Selb­st­beschuldigun­gen, deren Fol­gen sie offen­bar gar nicht erkan­nt hat­te.

Inter­es­sant bei der­ar­ti­gen Fällen ist es, inwiefern das Urteil rel­e­vant ist, dass Eltern nicht in jedem Fall für ihre Kinder haften.

Nicht Nachgeben unter Druck durch das Dro­hen mit Fris­ten

Es passiert auch erfahre­nen Inter­net­nutzern wie Markus Beckedahl, dem Grün­der von netzpolitik.org, dass Aus­sagen getätigt wer­den, über deren juris­tis­chen Fol­gen man sich zunächst über­haupt nicht im Klaren ist. So wird von Abmah­nen­den häu­fig ein geziel­ter Druck auf die Abgemah­n­ten aus­geübt: Es wer­den Fris­ten von weni­gen geset­zt, in denen zu reagieren sei. Das ver­hin­dert mitunter eine Unterre­dung mit einem Anwalt und führt zuvor zu ein­er unnöti­gen Reak­tion auf den Abmah­nen­den. Aber ger­ade darauf zie­len solche Druck­ausübun­gen. Denn im Gegen­satz zu Ein­willi­gun­gen über weit­eres Vorge­hen seit­ens des Abgemah­n­ten sind solche Druck­ausübrun­gen, auch wenn sie Falschdarstel­lun­gen bein­hal­ten, meist juris­tisch irrel­e­vant.

Was tun, wenn die Abmah­nung ins Haus fliegt?

Bei all den juris­tis­chen Stolper­fall­en im Inter­net, die ein juris­tis­ch­er Laie meist gar nicht ken­nt, ist es rat­sam, bei Abmah­n­forderun­gen, bei denen man das Gefühl hat, man durch­schaut nicht das ganze Anliegen, sofort einen Inter­ne­trecht­sex­perten zu kon­tak­tieren. Dazu sucht man im Inter­net nach einem “IT-Anwalt” oder fragt im Bekan­ntenkreis weit­er. Nicht immer ist es eine gute Idee, einen Anwalt einzuschal­ten, der nicht auf Inter­ne­trecht­san­gele­gen­heit­en spezial­isiert ist, wie der Fall aus Bram­sche zeigt. Dem Abmah­nen­den schreibt man, wie schon gesagt, am besten zunächst nichts weit­er, als dass man seinen Anwalt kon­tak­tiere und sich danach umge­hend melden werde. In der Regel führt das nicht direkt zu ein­er Ver­schär­fung der Angele­gen­heit.

Seit­dem diverse Poli­tik­er ihren Dok­tor­grad wieder abgeben durften, weil sie unko­r­rekt zitiert hat­ten, ist die Frage, wie man den wis­senschaftlich zitieren darf oft aufge­wor­fen wor­den (Man muss schlicht jedes Zitat kennze­ich­nen). Der Bun­des­gericht­shof hat nun klargestellt, wie das Zitieren im nicht wis­senschaftlichen Rah­men erfol­gen darf: Sel­tener als so manch­er dachte.

Ich für meinen Teil habe in der Grund­schule in diverse Schul­fre­unde-Büch­er geschrieben. Ich erin­nere mich, dass es neben den Fra­gen nach der Lieblingsmusik und den Lieblings­fil­men manch­mal auch am Ende Platz für einen eige­nen Gruß blieb. Den füll­ten manche mit ihrem Lieblingsz­i­tat. Wußten die wohl, dass sie damit gegen deutsches Recht ver­stießen?

Die Zitier­frei­heit ges­tat­tet es nicht, ein fremdes Werk nur um sein­er selb­st willen zur Ken­nt­nis der All­ge­mein­heit zu brin­gen. […] Die Ver­fol­gung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwis­chen dem frem­den Werk und den eige­nen Gedanken her­stellt und das Zitat als Beleg­stelle oder Erörterungs­grund­lage für selb­ständi­ge Aus­führun­gen des Zitieren­den erscheint.

laut­en die wesentliche Stelle in der Veröf­fentlichung des Bun­des­gericht­shof. Das bedeutet nichts anderes, als dass Zitate, wie man sie aus solchen Schul­fre­und­büch­ern, von Buchdeck­eln oder von Face­book-Pin­nwän­den ken­nt, streng genom­men gegen das Urhe­ber­recht ver­stoßen, so lange noch ein Urhe­ber­recht­sanspruch auf das entsprechende Werk beste­ht.

Natür­lich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber man kann sich eben nicht sich­er sein, dass nie­mand klagt, ger­ade nicht bezo­gen auf Face­book-Pin­nwän­den, die offen für jed­er­mann sind.

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