In Ost­west­falen ist ein Angestell­ter gefeuert wor­den, weil er auf Face­book ein Lied ver­linkt hat­te, das kri­tis­che Arbeits­be­din­gun­gen the­ma­tisiert, und sein Chef es als öffentliche Kri­tik seines Unternehmens gew­ertet hat. Irgend­wie dumm, dass der Angestellte mit seinem Chef auf Face­book befre­un­det war.

Am Ende des Artikels kommt eine Infor­ma­tion, die mir so auch noch nicht bewusst war: Ein Gefällt-mir-Klick auf Face­book kann als eine Belei­di­gung gew­ertet wer­den. Insofern kann ich jet­zt mal aufhören zu behaupten, nur in Ameri­ka könne man wegen eines Gefällt-mir-Klicks auf Face­book rechtlich belangt wer­den.

Deswe­gen warnt der Anwalt Chris­t­ian Somel­cke: “Soziale Net­zw­erke sind nicht pri­vat”. Ist also die Beze­ich­nung “Pri­vat­sphäre-Ein­stel­lun­gen” irreführend?

Zumin­d­est kann man seine eige­nen Ein­träge und die geteil­ten Ein­träge ander­er auf eine Nutzer­gruppe beschränken, z.B. “beste Fre­unde”. Diese Ein­träge kön­nen dann nicht in Verbindung mit mir weit­er­ver­bre­it­et wer­den — im Gegen­satz zu nor­malen Ein­trä­gen, deren Sicht­barkeit man über die Pri­vat­sphäre-Ein­stel­lun­gen nicht beschränkt hat.

Gefällt-mir-Klicks aber kann man nicht so leicht beschränken, sie sind meist öffentliche Äußerun­gen, außer wenn der Urhe­ber des Ein­trags die Sicht­barkeit dieses Ein­trages beschränkt hat. Vor­sicht also mit Gefällt-mir-Klicks.

mehr
golem.de: Warum Kinder­bilder nicht in soziale Net­zw­erke gehören